Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle müssen Unternehmen Mengenmeldungen abgeben. Das bedeutet: Jede Menge, die Sie beispielsweise bei verpackungslizenzierung.de / Zentek lizenziert haben, muss unverzüglich der Zentralen Stelle über LUCID bekannt gegeben werden. Wir als duales System melden der Zentrale Stelle ebenfalls die von Ihnen bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer. So ist feststellbar, ob es zu abweichenden Mengenangaben kommt. Im Folgenden erfahren Sie, welche Mengenmeldungen Unternehmen bei der ZSVR machen müssen.
Planmengenmeldung
Unternehmen lizenzieren vor Beginn eines neuen Kalenderjahres das gesamte Verpackungsmaterial, das sie im nächsten Jahr planen, in Verkehr zu bringen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Planmenge. Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr Verpackungsmaterial in Umlauf bringen werden als ursprünglich geplant, können Sie Verpackungen nachlizenzieren (beispielsweise über unser Kundenportal). Diese nachlizenzierten Mengen werden dann ebenfalls an die Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet. Beachten Sie: Verpackungsmaterial, das bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde, müssen Sie nicht der Zentralen Stelle melden.
Jahresabschlussmeldung
Am Ende eines Jahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, müssen Unternehmen eine sogenannte Jahresabschlussmeldung (auch IST-Mengenmeldung) an die Zentrale Stelle und an ihr duales System abgeben. Die IST-Menge umfasst alle in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des Jahres. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mengen anzupassen und eventuell nachträglich zu lizenzieren.
Vollständigkeitserklärung
Bestimmte Unternehmen müssen zusätzlich eine testierte Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese Meldung ist verpflichtend, wenn folgende Bagatellgrenzen erreicht werden:
Glas: 80.000 kg
Papier, Pappe und Karton (PPK): 50.000 kg
Alle anderen Materialien: 30.000 kg
Die Vollständigkeitserklärung wird zusätzlich von einem bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer) geprüft und bestätigt.
Sollte Ihr Unternehmen die oben genannten Mengen nicht erreichen, sind Sie zwar von der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreit, jedoch kann die Zentrale Stelle im Zweifelsfall trotzdem von Ihnen die Abgabe einer solchen Erklärung verlangen.
Wichtig: Alle Meldungen sind von Ihnen vorzunehmen und dürfen nicht von Dritten vorgenommen werden.